Einsprachebescheid

Coni

Einsprachebescheid

Beitrag von Coni » 7. Dezember 2004 17:01

Anbei der Bescheid in Sachen Einsprachen gegen das Bauvorhaben einer Mobilfunkanlage in Basel. Es ist ersichtlich, dass immer wieder dieselben Bestimmungen herangezogen werden untermalt durch längst abgedroschene Phrasen. Das sollte uns jedoch nicht davon abhalten die Behörden mit Einsprachen einzudecken, gemäss "steter Tropfen höhlt den Stein". Und, man sollte uns nicht vorwerfen können, wir hätten nicht aufmerksam gemacht auf die schädigende Wirkung von Mobilfunkstrahlung.

Viel Glück, Coni

Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben gegen das obgenannte Bauvorhaben Einsprache erhoben resp. eine Sammeleinsprache mitunterzeichnet. In Beantwortung Ihrer Einsprache erlässt das Bauinspektorat folgenden Entscheid:
1. Formelles
Das Baubegehren wurde am 04. August 2004 publiziert. Zur Einsprache ist berechtigt, wer innerhalb des Radius von 424 m für die Einsprachelegitimation wohnt, arbeitet, oder Liegenschaften besitzt (ab dieser Distanz in Hauptstrahlrichtung beträgt die berechnete elektrische Feldstärke weniger als 1/10 des massgebenden Anlagegrenzwertes) und dessen Einsprache den Poststempel bis zum Einsprachetermin (03. September 2004) aufweist. Wer ausserhalb dieses Radius wohnt, resp. seine Einsprache nicht rechtzeitig versandt hat, ist nicht zur Einsprache legitimiert.
2. Materielles
Allgemein:
Das Baubegehren wurde von sämtlichen involvierten Amtsstellen geprüft und mit Auflagen gutgeheissen, so auch vom Lufthygieneamt beider Basel, welches die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung überprüft, und beim vorliegenden Projekt keine Überschreitung feststellen konnte, und auch von der Stadtbildkommission. Deshalb besteht für das Bauinspektorat keine rechtliche Grundlage, das Baubegehren abzuweisen. Mit den folgenden Abschnitten möchten wir die in Ihrer Einsprache aufgeführten Punkte beantworten, und Ihnen gleichzeitig weitere Sachverhalte zu verschiedenen Aspekten betreffend Antennenanlagen respektive Bewilligungsverfahren erläutern. Allgemeine Bemerkungen zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung bzw. zur Thematik Elektrosmog und Gesundheit: Die eidg. Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), verlangt, dass Elektrosmog von Versorgungsanlagen wie Mobilfunksender oder Starkstromleitungen die Gesundheit der Bevölkerung nicht beeinträchtigen darf. Zusätzlich soll die Langzeitbelastung der Bevölkerung im Sinn der Vorsorge möglichst gering gehalten werden. Um die Bevölkerung vor erwiesenen schädlichen Wirkungen zu bewahren, wurden in der NISV Immissionsgrenzwerte festgelegt, die sich an die Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) anlehnen. Diese Grenzwerte berücksichtigen wissenschaftlich erhärtete und unbestrittene Erkenntnisse über akute körperliche Reaktionen, die für Menschen eine Gefahr bedeuten. Aufgrund der gewählten Sicherheitsspanne sind bei Einhaltung dieser ICNIRP- Grenzwerte insbesondere unzulässige Gewebeerwärmungen (sogenannte thermische Effekte) ausgeschlossen. Aufgrund einer ersten Bestandesaufnahme kann man davon ausgehen, dass diese Immissionsgrenzwerte bereits heute überall eingehalten werden, wo sich Menschen - auch nur kurzfristig - aufhalten können. Wie verschiedene Studien zeigen, können biologische Effekte durch nichtionisierende Strahlung unter bestimmten Bedingungen aber auch bei Belastungen im Bereich unterhalb der Immissionsgrenzwerte auftreten (sogenannte athermische oder nicht-thermische Effekte). Beim Menschen hat man beispielsweise neurovegetative Störungen, eine Schwächung des Immunsystems oder die Beeinträchtigung des Schlafs festgestellt. Aus statistischen Untersuchungen an exponierten Bevölkerungsgruppen in verschiedenen Ländern hat sich ausserdem ein Verdacht auf eine krebsfördernde Wirkung durch nichtionisierende Strahlung ergeben. Diese Forschungsergebnisse und statistischen Hinweise stellen für die Wissenschaft ein Problem dar, weil es bis anhin kein plausibles Wirkungsmodell zur Erklärung dieser Phänomene gibt. Gemäss dem Vorsorgeprinzip im Umweltschutzgesetz (siehe auch nachfolgender Abschnitt) genügt es jedoch nicht, nur die erwiesenen Gesundheitsschäden zu verhindern. Vielmehr sind auch vermutete oder noch nicht absehbare Gesundheitsrisiken so weit zu reduzieren, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die NISV trägt dieser Forderung mit sogenannten Anlagegrenzwerten Rechnung. Die Anlagegrenzwerte sind deutlich tiefer angesetzt als die Immissionsgrenzwerte. Sie sollen die Langzeitbelastung im Sinne der Vorsorge niedrig halten. Anlagegrenzwerte dürfen an Orten, wo sich Menschen längere Zeit aufhalten können, nicht überschritten werden. Solche "Orte mit empfindlicher Nutzung" sind beispielsweise Wohnräume, Schulen, Spitäler, Kinderspielplätze, Arbeitsräume und nicht überbaute Bauzonen, auf denen die vorgängig genannten Nutzungen vorgesehen sind.
Die Anlagegrenzwerte wurden auf der Basis der technischen und betrieblichen Möglichkeiten, mit denen sich die Langzeitbelastung generell verringern lässt, festgelegt. Für den konkreten Fall von Mobilfunksendeantennen sind die Anlagegrenzwerte rund 10 mal tiefer als die entsprechenden Immissionsgrenzwerte. Diese Ausführungen belegen, dass das Schutzkonzept der NISV neben der direkten Abwehr von wissenschaftlich anerkannten Gesundheitsschäden auch heute noch nicht abschliessend bekannte Risiken zu minimieren trachtet. Die Schweiz hat mit dieser Verordnung im internationalen Vergleich eine sehr strenge Regelung getroffen. Übereinstimmung der Verordnung über nichtionisierende Strahlung (NISV) mit dem Umweltschutzgesetz (USG): Die Unschädlichkeit nichtionisierender Strahlung konnte bis heute nicht nachgewiesen werden. Wie weiter oben unter den allgemeinen Bemerkungen dargelegt wurde, ist das Schutzkonzept der NISV jedoch so ausgelegt, dass auch heute noch unbekannte Risiken minimiert werden. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 1A.94/2000 vom 30.8.2000 mit dem Schutzkonzept der NISV befasst. Das Bundesgericht betont darin, dass die NISV dem im Umweltschutzgesetz verankerten Vorsorgeprinzip (Art. 13 USG) genügt und die Anlagegrenzwerte gemäss dem heutigen Stand des Wissens geeignet sind, das unbekannte Risiko für Gesundheitsschäden bei tiefen Strahlenbelastungen zu minimieren. Sobald jedoch zuverlässige neue Erkenntnisse im medizinischen oder technischen Bereich vorlägen, müssten die Immissions- bzw. Anlagegrenzwerte überprüft und soweit nötig angepasst werden. Diese laufende Überprüfung ist Aufgabe der zuständigen Bundesbehörden. Das Bundesgericht hat diese Beurteilung im Entscheid 1A.116/2002 vom 17.11.2003 sowie im Entscheid 1A.251/2002 vom 24.10. 2003 bekräftigt.
Prüfung des Baugesuches bezüglich Einhaltung NISV:
Das Lufthygieneamt beider Basel hat als zuständige Fachstelle des Kantons das Baugesuch bezüglich der Einhaltung der Anforderungen der NISV überprüft. Die Angaben des sogenannten Standortdatenblattes, das dem Baugesuch beiliegt, ermöglichen eine Berechnung der Strahlungsbelastung in der Umgebung der Mobilfunkanlage anhand eines vom BUWAL vorgegebenen Verfahrens, und zwar bei maximaler Sendeleistung. Aufgrund dieser Berechnungen kann bestätigt werden, dass im Einflussbereich der geplanten Mobilfunkantenne der Immissionsgrenzwert an allen Orten, wo sich Personen kurzfristig aufhalten können, eingehalten ist. Der Anlagegrenzwert wird ebenfalls an allen Orten mit empfindlicher Nutzung im Einflussbereich der Anlage eingehalten. Eine Abnahmemessung, die spätestens 1 Monat nach Inbetriebnahme vorliegen muss, soll diese rechnerischen Prognosen verifizieren. Wird bei der Abnahmemessung eine Überschreitung des Immissionsgrenzwerts bzw. des Anlagegrenzwerts festgestellt, so muss die Anlage umgehend durch eine Reduktion der Sendeleistung bzw. andere bauliche oder betriebliche Massnahmen an die Vorschriften der NISV angepasst werden.
Ein weitergehender Anspruch auf Schutz vor nichtionisierender Strahlung, als in der NISV vorgegeben, besteht nicht.
Kumulation der Strahlung benachbarter Antennenanlagen:
Die Berechnung der Kumulation der Strahlung benachbarter Antennenanlagen wird in der Vollzugsempfehlung zur NISV (BUWAL, Juni 2002) geregelt. Diese bestimmt, dass die Immissionen dann kumuliert werden müssen, wenn eine bestehende Antennenanlage innerhalb des sogenannten Anlageperimeters der neuen geplanten Anlage liegt.
Im vorliegenden Fall beträgt der Radius des Anlageperimeters 42.40 m. Da die nächstliegenden Antennen weiter entfernt sind, müssen die Immissionen nicht kumuliert werden. Standortkoordination / Bedürfnisprüfung / öffentliches Interesse: Grundsätzlich ist es Sache der privaten Mobilfunkbetreiber, ihr Mobilfunknetz zu planen und geeignete Antennenstandorte hierfür auszuwählen. Eine Bedürfnisprüfung ist nicht Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens. Es ist davon auszugehen, dass eine Netzaufbau bzw. -ausbau nach technischen uns ökonomischen Aspekten erfolgt und somit eine Antenne nur geplant und gebaut wird, wenn auch tatsächlich Bedarf besteht. Aufgabe des Kantons ist es, dafür zu sorgen, das die Anlage zonenkonform ist und dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Aufgabe der Planung durch Bund und Kantone ist es hingegen, die gebotene Koordinierung und Optimierung der Mobilfunknetze sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Interessen der Raumplanung, des Umwelt-, Landschafts- und Heimatschutzes im Konzessions- und im Bewilligungsverfahren gebührend berücksichtigt werden.
Zu diesem Zweck wurde eine Arbeitsgruppe des Bundes und der Kantone unter Leitung des Bundesamts für Kommunikation eingesetzt, die im Auftrag des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz (BPUK) im Januar 2001 Empfehlungen für die Koordination der Planungs- und Baubewilligungsverfahren für Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse erlassen hat. Diese enthalten gewisse generelle Empfehlungen für die Bewilligung von Antennenanlagen sowie besondere Anforderungen für Bewilligungen ausserhalb der Bauzone und andere Spezialfälle. Ausserhalb der Bauzone bedürfen Mobilfunkanlagen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Sie wird nur erteilt, wenn der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dies erfordert, wie das Bundesamt für Raumentwicklung in seinen Merksätzen zur Problematik von Mobilfunkanlagen und Raumplanung vom Juni 1998 bzw. Juli 2000 festgehalten hat, eine Reduktion auf das Notwendige und eine Optimierung der Standorte. Diese Anforderungen werden durch die genannten Empfehlungen der Arbeitsgruppe vom Januar 2001 konkretisiert. Danach ist mittels frühzeitiger räumlicher Koordination zwischen allen Beteiligten unter Federführung der Kantone die Anzahl von Antennenstandorten möglichst niedrig zu halten; soweit möglich sollen dabei bestehende Standorte genutzt werden.
Dagegen besteht im Baubewilligungsverfahren, d.h. für Antennenstandorte innerhalb der Bauzone, grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung, sofern die Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht, in der sie vorgesehen ist, und die Anforderungen des kantonalen Rechts (namentlich des Baurechts) und des Bundesrechts (namentlich der NISV) erfüllt.
Hinzu kommt, dass die Konzentration von Mobilfunkantennen auf wenige Standorte zu einer Erhöhung der Strahlungsbelastung in deren Umgebung führt, die in dicht besiedelten Räumen unerwünscht ist. Aus diesem Grund vertritt auch die Arbeitsgruppe des Bundes und der Kantone über die Koordination von Bewilligungsverfahren für Antennenanlagen in ihren Empfehlungen vom Januar 2001 (Ziff. 1.2) die Auffassung, dass eine Zusammenlegung der Sendeanlagen auf wenige konzentrierte Standorte innerhalb der Bauzone nicht generell anzustreben sei.
Baupläne:
Auf den Baueingabeplänen ist das Dach des Nachbargebäudes nicht ganz korrekt dargestellt. Dieser Mangel ist jedoch als geringfügig einzustufen, da er die Berechnung der Strahlungsimmissionen nicht beeinflusst und damit eine vollständige und korrekte Beurteilung des Bauvorhabens möglich ist.
Berücksichtigung weiterer Luftschadstoffe:
Die weiteren Belastungen durch Lärm und Luftschadstoffe durch Verkehr, Industrie etc. können für die Überprüfung der Grenzwerte, resultierend aus der Strahlung, nicht hinzugezogen werden, da dafür die gesetzlichen Grundlagen fehlen. Wertverminderungen / Schadenersatzansprüche: Allfällige Schadenersatzansprüche müssen auf dem zivilrechtlichen Weg geltend gemacht werden. Die Gesetze, deren Einhaltung im Baubewilligungsverfahren geprüft wird, sehen keine Entschädigungspflicht vor.
Ästhetik:
Die Stadtbildkommission hat das Baubegehren unter Berücksichtigung von § 58 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) (Bauten, Anlagen ... sind mit Bezug auf die Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht) geprüft und ohne Auflagen gutgeheissen. 3. Beschluss Aufgrund dieser Ausführungen und gestützt auf die in Ziffer 2 dargestellten rechtlichen Grundlagen beantworten wir Ihre Einsprache wie folgt:
://: 1. Die Einsprachen werden abgewiesen.
2. Das Baubegehren wird mit Auflagen bewilligt
(Entscheid Nr: BBG-Z 9'005'308 vom 02. November 2004).


Wir bitten Sie, allfällige Miteinsprecher/innen zu orientieren. Mit freundlichen Grüssen BAUINSPEKTORAT BASEL-STADT

Josef Arnold

Re: Einsprachebescheid

Beitrag von Josef Arnold » 14. Dezember 2004 09:05

Meines Wissens hat die Rekurskommission des UVEK in ihrem Entscheid vom 25. Februar 2004 ihrerseits unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung klar festgehalten, dass der Bedarf einer neu zu erstellenden Mobilfunkanlage vom Betreiber detailliert nachzuweisen ist (Ziff. 7.2)

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