von Der Frustrierte » 19. Mai 2006 08:25
Liebes Gigaherz-Team
Das mit den Schriftwechseln ist so goldrichtig! Wenn in der Beschwerdeantwort Sachen stehen, die entscheidrelevant sind, kann man sich dazu äussern. Einfach GESTÜTZT auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK eine Stellungnahme einreichen.
Das mit den Schriftwechseln ist zwingend, weil man sich zu den (neuen) Vorbringen der Gegner äussern darf. Auch als Beschwerdeführer darf man neue Tatsachen und Beweise praktisch bis kurz vor Urteilsfällung nachreichen!
Beispiel: Beschwerde am 1. Juni eingereicht, Schriftwechsel Mitt Juli abgeschlossen. Ein neues Urteil, eine Stellungnahme der Mobilfunkbetreiber wird eingereicht etc. SOFORT kann man eine eigene Stellungnahme dazu nachreichen, obwohl der Schriftwechsel "abgeschlossen" ist.
Dies ist zu vergleichen mit einem Beschuldigten im Strafprozess in den USA: Bis zur letzten Sekunde können entlastende Beweise berücksichtigt werden.
Da die Mobilfunk-Materie derart KOMPLEX ist, lässt man weitere Vernehmlassungen/Eingaben in der Regel ohne weiteres zu. Problematisch wird es nur, wenn man Sachen bringt, die man vorher in der Beschwerdeschrift hätte bringen können. Aber: Probieren geht über studieren.
ALSO: Zu jeder noch so kleinen Eingabe der Mobilfunkbetreiber nach dem "abgeschlossenen" Schrifwechsel könnt ihr ohne weiteres eure Stellungnahme sofort nachreichen, kein Problem.
Auch die Beschwerdeführer können Sachen von sich aus nachreichen, wenn sie neu und entscheidrelevant sind, kein Problem. Das machen die Mobilfunkbetreiber ja auch...
GANZ WICHTIG: AM BESTEN DABEI DAS SCHREIBEN DES VERWALTUNGSGERICHTS ZÜRICH BEILEGEN! AUCH IN VERFAHREN IN ANDEREN KANTONEN, KEIN PROBLEM!
Mit besten Grüssen
Der Frustrierte
Liebes Gigaherz-Team
Das mit den Schriftwechseln ist so goldrichtig! Wenn in der Beschwerdeantwort Sachen stehen, die entscheidrelevant sind, kann man sich dazu äussern. Einfach GESTÜTZT auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK eine Stellungnahme einreichen.
Das mit den Schriftwechseln ist zwingend, weil man sich zu den (neuen) Vorbringen der Gegner äussern darf. Auch als Beschwerdeführer darf man neue Tatsachen und Beweise praktisch bis kurz vor Urteilsfällung nachreichen!
Beispiel: Beschwerde am 1. Juni eingereicht, Schriftwechsel Mitt Juli abgeschlossen. Ein neues Urteil, eine Stellungnahme der Mobilfunkbetreiber wird eingereicht etc. SOFORT kann man eine eigene Stellungnahme dazu nachreichen, obwohl der Schriftwechsel "abgeschlossen" ist.
Dies ist zu vergleichen mit einem Beschuldigten im Strafprozess in den USA: Bis zur letzten Sekunde können entlastende Beweise berücksichtigt werden.
Da die Mobilfunk-Materie derart KOMPLEX ist, lässt man weitere Vernehmlassungen/Eingaben in der Regel ohne weiteres zu. Problematisch wird es nur, wenn man Sachen bringt, die man vorher in der Beschwerdeschrift hätte bringen können. Aber: Probieren geht über studieren.
ALSO: Zu jeder noch so kleinen Eingabe der Mobilfunkbetreiber nach dem "abgeschlossenen" Schrifwechsel könnt ihr ohne weiteres eure Stellungnahme sofort nachreichen, kein Problem.
Auch die Beschwerdeführer können Sachen von sich aus nachreichen, wenn sie neu und entscheidrelevant sind, kein Problem. Das machen die Mobilfunkbetreiber ja auch...
GANZ WICHTIG: AM BESTEN DABEI DAS SCHREIBEN DES VERWALTUNGSGERICHTS ZÜRICH BEILEGEN! AUCH IN VERFAHREN IN ANDEREN KANTONEN, KEIN PROBLEM!
Mit besten Grüssen
Der Frustrierte