Zweiter Schriftwechsel WICHTIG!

Der Frustrierte

Zweiter Schriftwechsel WICHTIG!

Beitrag von Der Frustrierte » 19. Mai 2006 08:25

Liebes Gigaherz-Team

Das mit den Schriftwechseln ist so goldrichtig! Wenn in der Beschwerdeantwort Sachen stehen, die entscheidrelevant sind, kann man sich dazu äussern. Einfach GESTÜTZT auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK eine Stellungnahme einreichen.

Das mit den Schriftwechseln ist zwingend, weil man sich zu den (neuen) Vorbringen der Gegner äussern darf. Auch als Beschwerdeführer darf man neue Tatsachen und Beweise praktisch bis kurz vor Urteilsfällung nachreichen!

Beispiel: Beschwerde am 1. Juni eingereicht, Schriftwechsel Mitt Juli abgeschlossen. Ein neues Urteil, eine Stellungnahme der Mobilfunkbetreiber wird eingereicht etc. SOFORT kann man eine eigene Stellungnahme dazu nachreichen, obwohl der Schriftwechsel "abgeschlossen" ist.

Dies ist zu vergleichen mit einem Beschuldigten im Strafprozess in den USA: Bis zur letzten Sekunde können entlastende Beweise berücksichtigt werden.

Da die Mobilfunk-Materie derart KOMPLEX ist, lässt man weitere Vernehmlassungen/Eingaben in der Regel ohne weiteres zu. Problematisch wird es nur, wenn man Sachen bringt, die man vorher in der Beschwerdeschrift hätte bringen können. Aber: Probieren geht über studieren.

ALSO: Zu jeder noch so kleinen Eingabe der Mobilfunkbetreiber nach dem "abgeschlossenen" Schrifwechsel könnt ihr ohne weiteres eure Stellungnahme sofort nachreichen, kein Problem.
Auch die Beschwerdeführer können Sachen von sich aus nachreichen, wenn sie neu und entscheidrelevant sind, kein Problem. Das machen die Mobilfunkbetreiber ja auch...

GANZ WICHTIG: AM BESTEN DABEI DAS SCHREIBEN DES VERWALTUNGSGERICHTS ZÜRICH BEILEGEN! AUCH IN VERFAHREN IN ANDEREN KANTONEN, KEIN PROBLEM!

Mit besten Grüssen

Der Frustrierte

Der Frustrierte

@ Elisabeth Buchs und andere Beschwerdeführer Re: Zweiter Sc

Beitrag von Der Frustrierte » 19. Mai 2006 08:51

Sehr geehrte Frau Buchs

Der Anwalt im Fall Statthalterstrasse 41 kann also die Mustereinsprache (korrigiert, ergänzt etc.) ohne weiteres gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK nachreichen und die Sache ist gewonnen.

Das gilt auch für andere Einsprecher und Beschwerdeführer!!!

Fängt die nachträgliche Eingabe, in der ihr die Mustereinsprache nachreicht, wie folgt an:

"Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. BGr, 11. April 2006, 1P.827/2005, E. 2.2; 22. November 2005, 1A.92/2005, E. 3.3; beide unter www.bger.ch) reiche/n ich/wir folgende Vernehmlassung ein:

MUSTEREINSPRACHE vom Mai 2006"

Also noch HEUTE per eingeschriebenem Brief nachreichen oder gleich vorbeibringen. Für so etwas gibt es auch Kuriere. Nutzen!

Mit besten Grüssen

Der Frustrierte

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