von Gigaherz » 6. Dezember 2004 16:25
Unserem Mitglied Uli Mauch verdanken wir die deutsche Übersetzung des vorhergehenden Beitrags. Danke!
Le Temps, 1.12.2004
Wirtschaft
Widerstand gegen Mobilfunkantennen
Die von den Telephongesellschaften gewählten Standorte für Antennen können hartnäckige Widerstände hervorrufen. In dem Masse übrigens, dass das Bundesgericht kürzlich gewisse Standorte ablehnen musste.
Der letzte Fall, den es beurteilt hat (1A.22/1P.66/2004), betrifft die Ablehnung einer Bewilligung für eine Gesellschaft, die in einem waadtländischen Dorf mehrere Parabolantennen aufstellen wollte. Vor dem Bundesgericht hatte die von den Waadtländer Behörden abgewiesene Mobilfunkgesellschaft gewichtige Argumente vorgebracht, um ihren Rekurs zu stützen. Vergeblich. Das Bundesgericht hat insbesondere die Argumentation nicht gelten lassen, wonach das Interesse der Bevölkerung und der Wirtschaft an einer optimalen Abdeckung berücksichtigt werden müsse. In der Tat hat es befunden, dass dieses öffentliche Interesse keine Abweichung von den Regeln des öffentlichen Rechts betreffend Bauzonen rechtfertige. Auch die Mobilfunkgesellschaften müssen sich diesen unterziehen. Sie können nicht verlangen, Mobilfunkanlagen auf jeder beliebigen Parzelle einer Gemeinde zu errichten.
Der vorhergehende Fall (4P.158/4C.210/2003) betrifft die Errichtung mehrerer Antennen auf dem Dach eines Genfer Wohngebäudes. Nachdem sich Nachbarn über die von den elektromagnetischen Feldern herstammenden gesundheitlichen Risiken beklagt hatten, beschlossen die Behörden, den Weiterbetrieb dieser Anlagen von einer Bewilligung abhängig zu machen. Da die Mobilfunkgesellschaft eine solche Bewilligung nicht verlangt hatte, hatten die kantonalen Richter dem Gesuch des Besitzers des Gebäudes zugestimmt, wonach die Antennen zu entfernen seien. Das Bundesgericht hat diese Entscheidung bestätigt. In diesem Zusammenhang hat es daran erinnert, dass sich die juristische Situation im Bereich des Mobilfunks grundlegend geändert habe, seitdem der Bundesrat die NIS-Verordnung beschlossen habe. Diese Entwicklung rechtfertigt, dass Mobilfunkanlagen der Bewilligungspflicht unterstellt werden. Dies umso mehr, als die NISV eine Kontrolle der Strahlungsbegrenzung impliziert, was eine behördliche Bewilligung voraussetzt.
Verfasser: Patrick Blaser, Anwalt, Partner der Kanzlei Borel & Barbey
Unserem Mitglied Uli Mauch verdanken wir die deutsche Übersetzung des vorhergehenden Beitrags. Danke!
Le Temps, 1.12.2004
Wirtschaft
Widerstand gegen Mobilfunkantennen
Die von den Telephongesellschaften gewählten Standorte für Antennen können hartnäckige Widerstände hervorrufen. In dem Masse übrigens, dass das Bundesgericht kürzlich gewisse Standorte ablehnen musste.
Der letzte Fall, den es beurteilt hat (1A.22/1P.66/2004), betrifft die Ablehnung einer Bewilligung für eine Gesellschaft, die in einem waadtländischen Dorf mehrere Parabolantennen aufstellen wollte. Vor dem Bundesgericht hatte die von den Waadtländer Behörden abgewiesene Mobilfunkgesellschaft gewichtige Argumente vorgebracht, um ihren Rekurs zu stützen. Vergeblich. Das Bundesgericht hat insbesondere die Argumentation nicht gelten lassen, wonach das Interesse der Bevölkerung und der Wirtschaft an einer optimalen Abdeckung berücksichtigt werden müsse. In der Tat hat es befunden, dass dieses öffentliche Interesse keine Abweichung von den Regeln des öffentlichen Rechts betreffend Bauzonen rechtfertige. Auch die Mobilfunkgesellschaften müssen sich diesen unterziehen. Sie können nicht verlangen, Mobilfunkanlagen auf jeder beliebigen Parzelle einer Gemeinde zu errichten.
Der vorhergehende Fall (4P.158/4C.210/2003) betrifft die Errichtung mehrerer Antennen auf dem Dach eines Genfer Wohngebäudes. Nachdem sich Nachbarn über die von den elektromagnetischen Feldern herstammenden gesundheitlichen Risiken beklagt hatten, beschlossen die Behörden, den Weiterbetrieb dieser Anlagen von einer Bewilligung abhängig zu machen. Da die Mobilfunkgesellschaft eine solche Bewilligung nicht verlangt hatte, hatten die kantonalen Richter dem Gesuch des Besitzers des Gebäudes zugestimmt, wonach die Antennen zu entfernen seien. Das Bundesgericht hat diese Entscheidung bestätigt. In diesem Zusammenhang hat es daran erinnert, dass sich die juristische Situation im Bereich des Mobilfunks grundlegend geändert habe, seitdem der Bundesrat die NIS-Verordnung beschlossen habe. Diese Entwicklung rechtfertigt, dass Mobilfunkanlagen der Bewilligungspflicht unterstellt werden. Dies umso mehr, als die NISV eine Kontrolle der Strahlungsbegrenzung impliziert, was eine behördliche Bewilligung voraussetzt.
Verfasser: Patrick Blaser, Anwalt, Partner der Kanzlei Borel & Barbey