Gasdt XY hat folgendes geschrieben
Das tut mir leid, ich wollte Sie nicht mit einer dümmlichen Inszenierung verärgern. Sie haben sich, wie ich gerade gesehen habe, jedoch schon Luft gemacht und den Beitrag in das Forum des hese-Projekts übernommen.
Ihre Scheinheiligkeit hätten Sie sich schenken können!
Dümmlichkeit kann keine Verärgerung auslösen, allenfalls Mitleid!
Im Übrigen liegen Sie auch mit Ihrer verschwörerischen Mutmaßung falsch. Ich habe keinen Beitrag in das von Ihnen angeführte Forum eingestellt.
Aber zur Sache selbst: Ich halte Ihre grundsätzliche Stichelei schon für ein psychopatisches Problem, bei dem Sie sich helfen lassen sollten.
Weiterhin sollten Sie sich einmal mit dem juristischen Aspekt des Falles beschäftigen, wenn nämlich ein schwerwiegender Unfall mit Todesfall oder lebenslänglicher Beeinträchtigung erfolgt worden wäre. Dann nämlich läge grobe Fahrlässigkeit vor!
Man spräche dann von fahrlässiger Körperverletzung!
§ 229
Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn diese Sorgfaltspflicht in besonders grobem Maße missachtet worden ist.
Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, die er nach seinen eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte.
Fahrlässigkeit bedeutet fahrlässiges Handeln. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II).
Ihre Geisteshaltung im vorliegenden Fall spricht für sich!
Sie sollten auf der Münchner Müllhalde verbleiben!