von Phoenix » 22. Juni 2014 21:04
Wenn man sich das Urteil des Bundesgerichts vom Oktober 2009 mal in Ruhe zu Gemüte führt, stellt sich der Sachverhalt um die angebliche Gefährdung der chemischen Fabrik in Kreuzlingen durch eine geplante Mobilfunkanlage ziemlich unspektakulär dar.
Das Bauamt hatte ein Gutachten erstellt, aus dem hervorging, dass bei maximaler Auslastung der Mobilfunkanlage auf dem Gelände der chemischen Fabrik rechnerisch eine Feldstärke von knapp 4 V/m (ohne Berücksichtigung der Gebäudedämpfung) aufgetreten wäre. Die Mobilfunkanlage wäre also zulässig gewesen, weil die Störfestigkeitssschwelle für Industrieanlagen zu dem Zeitpunkt bei 10 V/m lag.
Das Problem bestand darin, dass nach der Erstellung des Gutachtens, aber noch vor der Erteilung der Baubewilligung eine geänderte Fassung der zugrundeliegenden Norm in Kraft getreten war, die für bestimmte Frequenzbereiche schärfere Grenzwerte enthielt.
Deshalb entschied das Bundesgericht abschließend, dass "die elektromagnetische Verträglichkeit der geplanten Mobilfunkanlage mit der chemischen Fabrik nochmals geprüft" werden müsse - nicht weniger und nicht mehr. Das Verfahren wurde deshalb an die Vorinstanz (das Verwaltungsgericht Thurgau) zurücküberwiesen.
Alle anderen Beschwerdepunkte der Gemeinde Kreuzlingen (z.B. Beeinträchtigung des Ortsbildes usw.) wurden vom Bundesgericht abgewiesen,
Von elektronischen Waagen, die "unter Mobilfunkstrahlung von über 1V/m" anfangen "zu spinnen", ist in dem Urteil nirgendwo die Rede, auch nicht von einer Explosionsgefahr für angrenzende Wohnquartiere, die dem Mobilfunkbetreiber angeblich "sch...egal" gewesen war. Beschwerdegegner war übrigens nicht Sunrise, wie Herr Jacob fälschlich schrieb, sondern Swisscom.
Phoenix
Wenn man sich das Urteil des Bundesgerichts vom Oktober 2009 mal in Ruhe zu Gemüte führt, stellt sich der Sachverhalt um die angebliche Gefährdung der chemischen Fabrik in Kreuzlingen durch eine geplante Mobilfunkanlage ziemlich unspektakulär dar.
Das Bauamt hatte ein Gutachten erstellt, aus dem hervorging, dass bei maximaler Auslastung der Mobilfunkanlage auf dem Gelände der chemischen Fabrik rechnerisch eine Feldstärke von knapp 4 V/m (ohne Berücksichtigung der Gebäudedämpfung) aufgetreten wäre. Die Mobilfunkanlage wäre also zulässig gewesen, weil die Störfestigkeitssschwelle für Industrieanlagen zu dem Zeitpunkt bei 10 V/m lag.
Das Problem bestand darin, dass nach der Erstellung des Gutachtens, aber noch vor der Erteilung der Baubewilligung eine geänderte Fassung der zugrundeliegenden Norm in Kraft getreten war, die für bestimmte Frequenzbereiche schärfere Grenzwerte enthielt.
Deshalb entschied das Bundesgericht abschließend, dass [b]"die elektromagnetische Verträglichkeit der geplanten Mobilfunkanlage mit der chemischen Fabrik nochmals geprüft"[/b] werden müsse - nicht weniger und nicht mehr. Das Verfahren wurde deshalb an die Vorinstanz (das Verwaltungsgericht Thurgau) zurücküberwiesen.
Alle anderen Beschwerdepunkte der Gemeinde Kreuzlingen (z.B. Beeinträchtigung des Ortsbildes usw.) wurden vom Bundesgericht abgewiesen,
Von elektronischen Waagen, die "unter Mobilfunkstrahlung von über 1V/m" anfangen "zu spinnen", ist in dem Urteil nirgendwo die Rede, auch nicht von einer Explosionsgefahr für angrenzende Wohnquartiere, die dem Mobilfunkbetreiber angeblich "sch...egal" gewesen war. Beschwerdegegner war übrigens nicht Sunrise, wie Herr Jacob fälschlich schrieb, sondern Swisscom.
Phoenix