Wie kann ich in dieser Angelegenheit am besten vorgehen - Tipps und Kontakte erwünscht:
Seit März '99 bewohne ich eine gemietete Attikawohnung in BS mit einer grossen Dachterrasse, die ich intensiv nutze. Ohne dass ich in irgendeiner Form vorher von diesem Vorhaben informiert wurde, errichtete Orange im Dezember 2000 auf dem Flachdach unmittelbar über meiner Wohnung eine Mobilfunk-Basisstation - die drei Sektoren-Antennen stehen etwa 2-3 m über meinem Bett. Als Physiker, der mit medizinischen Geräten arbeitet, bin ich gewohnt, dass Grenzwerte selbstverständlich eingehalten werden. Ich vertraute darauf, dass die Behörden die Einhaltung aller gesetzlichen Auflagen kontrollieren. Diesen Sommer wurde ich nun aber darauf aufmerksam gemacht, dass zumindest auf der Dachterrasse der Anlagen-Grenzwert ziemlich sicher nicht eingehalten wird.
Dadurch angestossen forderte ich von Orange eine schrifliche Bestätigung an, dass der Anlagengrenzwert auf der Terrasse eingehalten wird. Daraufhin erhielt ich von einem NIS-Experten von Orange eine ausführliche Berechnung mit dem Ergebnis, dass der Maximalwert bei 4.91 V/m liegen würde. Beim Vergleich der Pläne, die dieser Berechnung zugrunde lagen, und der Antennen-Konfiguration auf dem Dach stellte sich jedoch heraus, dass die tatsächliche Konstruktion auf dem Dach nicht der Planungsgrundlage entspricht!
Mittlerweile erhielt ich vom Lufthygieneamt beider Basel ein Schreiben, in dem die Änderung der Konstruktion bestätigt wird. Gemäss Bauinspektorat weicht diese Änderung jedoch nicht vom bewilligten Baubescheid ab. Die Berechnung des Lufthygieneamtes ergab eine Belastung von 8.4 V/m, also über dem Anlagengrenzwert von 6 V/m. Da jedoch eine Dachterrasse kein OMEN sei, seien alle gesetzlichen Auflagen eingehalten.
Bisher bin ich in dieser Sache alleine vorgegangen, nun möchte ich doch gerne auf die Erfahrung anderer zurückgreifen. Dies sind die Fragen:
1. Was genau lauten der Gesetzestext oder das Gerichtsurteil, dass eine Dachterrasse kein OMEN ist? Gibt es eine Möglichkeit, die Terrasse als OMEN anerkennen zu lassen, da ich auf meiner grossen Terrasse (bisher) regelmässig die Mahlzeiten einnehme, Einladungen zum Grillen abhalte, und auch immer wieder schlafe? Was ist der Stand der Gerichtsbarkeit in Basel, die bereits einmal einen Balkon als OMEN anerkannt hatte?
2. Besteht zum jetzigen Zeitpunkt ein Einspracherecht gegen den Betrieb der Anlage? Hat ein solches nach den bisherigen Erfahrungen Aussicht auf Erfolg? Wie muss ich dazu vorgehen, wo kann ich Unterstützung bekommen?
3. Welche Möglichkeiten bestehen gegenüber dem Vermieter auf Reduktion der Miete? Momentan nutze ich die Terrasse nicht und halte deshalb einen Teil der Miete zurück. Der Vermieter reagiert bisher darauf mit Mahnungen. Welche Schritte kann ich unternehmen, um meinen Anspruch zu untermauern und durchzusetzen?
Für undogmatische und pragmatische Hilfe bin ich sehr dankbar!
Herzlichen Gruss,
Markus
8.4 V/m auf Dachterrasse !
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Margarete Kaufmann
Re: 8.4 V/m auf Dachterrasse !
Sehr geehrter Herr von Kienlin,
ich weiß, Sie wollen einen viel kompetenteren Rat v.a. aus technicher Sicht.
Aber ich möchte Sie nur auf ein rechtliches Problem aufmerksam machen, das ich aus eigener Erfahrung, bzw. Beratung durch Mieterverein und Rechtsanwalt, aussagen kann.
Wenn Sie die Miete bereits - sozusagen "eigenmächtig" - kürzen, kann Ihnen wirklich gekündigt werden. Man kann als Mieter - bei Weiterzahlung der Gesamt-Miete (!) - nur den Zusatz (auf der Überweisung) "Zahlung unter Vorbehalt" vornehmen, die dann rückwirkend, wenn es zu einem Entscheid (durch Gericht) gekommen ist, rückvergütet wird (auch die Höhe der Mietminderung).
Jeder Anwalt sagt sofort: "Machen Sie keine Mietminderung, Sie riskieren die Kündigung."
Das gilt für Deutschland. Ich weiß nicht, ob es in der Schweiz genauso ist. Aber ich glaube, das sollten Sie Rat einholen, den jeder Mieter-Anwalt oder Mieterverein gleicht parat hat.
Wie weit "Elektrosmog" eben überhaupt ein bereits anerkannter Mietminderungsgrund ist, ist ja völlig strittig, - so zumindest in München, wo alle Dächer nur so zugepflastert von Antennen sind (von denen eigenartigerweiser nicht eine bei den Orkanstärken der letzten Tage abgebrochen ist, also "zementiert für die Ewigkeit").
Soweit mein kleiner rechtlicher Rat aus eigener Erfahrung.
Margarete Kaufmann
ich weiß, Sie wollen einen viel kompetenteren Rat v.a. aus technicher Sicht.
Aber ich möchte Sie nur auf ein rechtliches Problem aufmerksam machen, das ich aus eigener Erfahrung, bzw. Beratung durch Mieterverein und Rechtsanwalt, aussagen kann.
Wenn Sie die Miete bereits - sozusagen "eigenmächtig" - kürzen, kann Ihnen wirklich gekündigt werden. Man kann als Mieter - bei Weiterzahlung der Gesamt-Miete (!) - nur den Zusatz (auf der Überweisung) "Zahlung unter Vorbehalt" vornehmen, die dann rückwirkend, wenn es zu einem Entscheid (durch Gericht) gekommen ist, rückvergütet wird (auch die Höhe der Mietminderung).
Jeder Anwalt sagt sofort: "Machen Sie keine Mietminderung, Sie riskieren die Kündigung."
Das gilt für Deutschland. Ich weiß nicht, ob es in der Schweiz genauso ist. Aber ich glaube, das sollten Sie Rat einholen, den jeder Mieter-Anwalt oder Mieterverein gleicht parat hat.
Wie weit "Elektrosmog" eben überhaupt ein bereits anerkannter Mietminderungsgrund ist, ist ja völlig strittig, - so zumindest in München, wo alle Dächer nur so zugepflastert von Antennen sind (von denen eigenartigerweiser nicht eine bei den Orkanstärken der letzten Tage abgebrochen ist, also "zementiert für die Ewigkeit").
Soweit mein kleiner rechtlicher Rat aus eigener Erfahrung.
Margarete Kaufmann
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charles claessens
Re: 8.4 V/m auf Dachterrasse !
Hallo Markus von Kienlin,
8.4 V/m entspricht etwa 200.000 uW/m2. Die baubiologische Richtwerte reden da von max 100 uW/m2.
4.91 V/m entspricht etwa 50.000 uW/m2.
In die Schweiz gelten (laut Baubiologie Maes) fuer D-Netz 45.000 uW/m2, fuer E-Netz 90.000 uW/m2.
Frage ist, was ist es fuer eine Art Strahlung.
Und wieviel Strahlung gibt es dann wirklich. Berechnen ist schoen, aber ich haette da lieber etwas gemessen. Und vor Ort.
Es koennen mehrere Sender zusammen aufprallen, und auch noch Reflexionen geben. Und DECT Telefone von Nachbarn.
Je mehr Flammen, je schneller ist der Bratwurst fertig.
Bei diesen theoretische Berechnungen geht man immer aus von nur einen Sender, und tut als ob alle andere ausgeschaltet sind. Die Praxis ist anders.
Charles Claessens
8.4 V/m entspricht etwa 200.000 uW/m2. Die baubiologische Richtwerte reden da von max 100 uW/m2.
4.91 V/m entspricht etwa 50.000 uW/m2.
In die Schweiz gelten (laut Baubiologie Maes) fuer D-Netz 45.000 uW/m2, fuer E-Netz 90.000 uW/m2.
Frage ist, was ist es fuer eine Art Strahlung.
Und wieviel Strahlung gibt es dann wirklich. Berechnen ist schoen, aber ich haette da lieber etwas gemessen. Und vor Ort.
Es koennen mehrere Sender zusammen aufprallen, und auch noch Reflexionen geben. Und DECT Telefone von Nachbarn.
Je mehr Flammen, je schneller ist der Bratwurst fertig.
Bei diesen theoretische Berechnungen geht man immer aus von nur einen Sender, und tut als ob alle andere ausgeschaltet sind. Die Praxis ist anders.
Charles Claessens
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Conrad Scheidegger
Re: 8.4 V/m auf Dachterrasse !
Zu
1. das Basler Appelationsgericht hat Balkone als OMEN deklariert. Das Bundesgericht hat auf Antrag von Orange dieses Urteil widerrufen.
2. Erfolg meiner Meinung nach gleich Null, zum jetzigen Zeitpunkt.
3. Ich denke Sie müssten aus der Sache einen Mangel in Bezug auf Ihren Mietvertrag konstruieren. Diesen Mangel müssten Sie begründen, z.B. Eisschrank defekt, diesen dem Vermieter vorlegen und Behebung fordern. Falls der Forderung nicht nachgekommen wird, können Sie den realistischen Minderwert definieren und dem Vermieter mitteilen, dass dieser Betrag ab sofort von der Miete abgezogen und auf ein Sperrkonto eingezahlt wird. Der Fall wird dann wohl bei der zuständigen Schlichtungsstelle behandelt. In der Regel kommt es zu einem Vergleich. Falls nicht, wird die Sache vor Gericht weitergezogen. Kosten?, Aerger?, Kündigung?, Chancen auf Erfolg??
Und
falls Sie ein Handy besitzen, entsorgen Sie es sofort. Ihre und unsere Chancen für eine etwas elektrosmogfreiere Umwelt steigen dadurch.
Freundliche Grüsse
Coni
1. das Basler Appelationsgericht hat Balkone als OMEN deklariert. Das Bundesgericht hat auf Antrag von Orange dieses Urteil widerrufen.
2. Erfolg meiner Meinung nach gleich Null, zum jetzigen Zeitpunkt.
3. Ich denke Sie müssten aus der Sache einen Mangel in Bezug auf Ihren Mietvertrag konstruieren. Diesen Mangel müssten Sie begründen, z.B. Eisschrank defekt, diesen dem Vermieter vorlegen und Behebung fordern. Falls der Forderung nicht nachgekommen wird, können Sie den realistischen Minderwert definieren und dem Vermieter mitteilen, dass dieser Betrag ab sofort von der Miete abgezogen und auf ein Sperrkonto eingezahlt wird. Der Fall wird dann wohl bei der zuständigen Schlichtungsstelle behandelt. In der Regel kommt es zu einem Vergleich. Falls nicht, wird die Sache vor Gericht weitergezogen. Kosten?, Aerger?, Kündigung?, Chancen auf Erfolg??
Und
falls Sie ein Handy besitzen, entsorgen Sie es sofort. Ihre und unsere Chancen für eine etwas elektrosmogfreiere Umwelt steigen dadurch.
Freundliche Grüsse
Coni
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Evi
Re: 8.4 V/m auf Dachterrasse !
Jetzt muss ich nachfragen, ob da nicht ein Irrtum besteht. Mir ist bekannt, dass das Bundesgericht in einem Fall des Kantons Zürich entschieden hat, Terrassen, Balkone, Dach- und Hausgärten den Status von OMEN nicht zu gewähren. Im Fall von Basel kenne ich noch kein solches Urteil. Oder ist das ganz brandneu?
Ich habe mich erkundigt, ob ein solches Urteil auch automatisch für Basel Stadt gilt und bin belehrt worden, dass das Bundesgericht jeden Fall neu beurteilt und entscheidet. Das Urteil von Zürich ist aber so neu, dass kaum anzunehmen ist, dass ein solches in Basel schon vorliegt. Aber bitte alles mit Vorbehalt. Vielleicht ist alles ganz anders.
Für den Fragesteller sind zwei Sachen wichtig:
1. Einerseits eine Blutuntersuchung, um festzustellen, ob das Immunsystem bereits geschädigt ist.
2. Eine genaue Messung an Ort und Stelle, also nicht nur auf der Dachterrasse sondern auch in den Schlaf- und Wohnräumen und ausserdem, um heraus zu finden, ob die vorangegangenen Messungen überhaupt stimmen.
Evi
Ich habe mich erkundigt, ob ein solches Urteil auch automatisch für Basel Stadt gilt und bin belehrt worden, dass das Bundesgericht jeden Fall neu beurteilt und entscheidet. Das Urteil von Zürich ist aber so neu, dass kaum anzunehmen ist, dass ein solches in Basel schon vorliegt. Aber bitte alles mit Vorbehalt. Vielleicht ist alles ganz anders.
Für den Fragesteller sind zwei Sachen wichtig:
1. Einerseits eine Blutuntersuchung, um festzustellen, ob das Immunsystem bereits geschädigt ist.
2. Eine genaue Messung an Ort und Stelle, also nicht nur auf der Dachterrasse sondern auch in den Schlaf- und Wohnräumen und ausserdem, um heraus zu finden, ob die vorangegangenen Messungen überhaupt stimmen.
Evi
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Esther
Re: 8.4 V/m auf Dachterrasse !
Es stimmt, dass über die Basler Balkone und Dachterrassen der Segen vom höchsten Gericht noch nicht gesprochen wurde. Jeder Fall muss einzeln bearbeitet werden. Wen's interessiert, der/die kann hier dieses Urteil nachlesen. Punkt 6 geht auf die Balkon- und Terrassenproblematik ein, resp. in diesem Fall auf die Unproblematik!?!
Da es manchmal schwierig ist in diese Seite hineinzukommen, kopier ich halt den ganzen Rattenschwanz hin.
Esther
http://www.polyreg.ch/cgi-bin/bgelookup ... 264%2F2000
Da es manchmal schwierig ist in diese Seite hineinzukommen, kopier ich halt den ganzen Rattenschwanz hin.
Esther
http://www.polyreg.ch/cgi-bin/bgelookup ... 264%2F2000
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Conrad Scheidegger
Re: 8.4 V/m auf Dachterrasse !
Evi,
die Meldung über den Bundesgerichtsentscheid, wonach Balkone weiterhin nicht als OMEN gelten, wurde in der Basler Zeitung vom 14. Oktober 2002 publiziert und war, wenn ich mich richtig erinnere, am Tag zuvor auch dem Schweizer Fernsehen ein paar Sekunden wert.
Ich hoffe das war eine Finte von Orange oder eine Zeitungsente, was mich persönlich nicht überraschen würde. Falls nicht, kann ich mir schwer vorstellen, dass das Bundesgericht jeden Fall neu beurteilt. Soviel ich weiss, fällt diese letzte Instanz allgemeingültige Grundsatzentscheide.
Und ausserdem, was würde ein zehnmal tieferer Grenzwert auch auf Balkonen bewirken?
Coni
die Meldung über den Bundesgerichtsentscheid, wonach Balkone weiterhin nicht als OMEN gelten, wurde in der Basler Zeitung vom 14. Oktober 2002 publiziert und war, wenn ich mich richtig erinnere, am Tag zuvor auch dem Schweizer Fernsehen ein paar Sekunden wert.
Ich hoffe das war eine Finte von Orange oder eine Zeitungsente, was mich persönlich nicht überraschen würde. Falls nicht, kann ich mir schwer vorstellen, dass das Bundesgericht jeden Fall neu beurteilt. Soviel ich weiss, fällt diese letzte Instanz allgemeingültige Grundsatzentscheide.
Und ausserdem, was würde ein zehnmal tieferer Grenzwert auch auf Balkonen bewirken?
Coni