Salvete
In jedem erdenklichen Verfahren BITTE sofort Folgendes in den Rechtsschriften/Einsprachen drin haben:
I. Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des QS-Systems gemäss unverbindlichem BAFU-Rundschreiben vom 16. Januar 2006 (Art. 74 Abs. 2 BV, Art. 9 BV und Anhang 1 Ziff. 64 NISV)
Bewilligte Sendeleistungen dürfen nie überschritten werden und können nicht "behoben" werden - nicht während einer Minute und auch nicht während 24 Stunden. Mit dem QS-System darf man bewilligte Sendeleistungen im Nachhinein überschreiten. Auf diese Weise wird die Bewilligung per se ad absurdum geführt. Es bräuchte im Grunde genommen gar keine Bewilligung für die Sendeleistungen. Das ist ein innerer und unauflöslicher Widerspruch sprich willkürlich (Art. 9 BV). Das QS-System gemäss unverbindlichem BAFU-Rundschreiben ist somit höchst willkürlich.
Das BAFU-Rundschreiben ist nicht einmal auf Verordnungsstufe anzuordnen. Art. 74 Abs. 2 BV befindet sich auf Verfassungsstufe.
Das QS-System samt Prüfstelle existiert bis heute nicht. Das BAFU-Rundschreiben ist zu UNGENÜGEND BESTIMMT, als dass es zur Umsetzung des Vorsorgeprinzips dienen könnte. Es ist nicht ersichtlich und nachvollziehbar, was z.B. die externe und unabhängige Prüfstelle genau ist und woraus sie eigentlich genau besteht.
Das BAFU ist in keinster Weise gegenüber den Kantonen und Gemeinden weisungsbefugt. Das BAFU ist nicht Gesetzes- oder Verordnungsgeber. Hierfür ist der Bundesrat zuständig. Das BAFU ist in sachlicher und funktioneller nicht zuständig. Dies hat die Nichtigkeit des BAFU-Rundschreibens zur Folge (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 961 ff.)
Mit der Überschreitung von bewilligten Sendeleistungen werden die Anlagegrenzwerte gemäss NISV (Anhang 1 Ziff. 64 NISV) automatisch überschritten. Die Anlagegrenzwerte verkörpern das Vorsorgeprinzip gem. Art. 74 Abs. 2 BV (in dubio pro securitate). Das QS-System ist somit rechtswidrig (NISV) und verfassungswidrig (Art. 74 Abs. 2 BV; in dubio pro securitate).
II. Das Vorsorgeprinzip als direkt anwendbare Norm (Art. 74 Abs. 2 BV) / Beweislastumkehr
Die Grenzwerte sind nicht mit der EMRK (Art. 2 EMRK) und BV (Art. 10 BV) vereinbar. Das Vorsorgeprinzip (Art. 74 Abs. 2 BV) kann man als Norm direkt anwenden. Das Legalitätsprinzip (NISV) muss nachgehen, weil Art. 74 Abs. 2 BV gegenüber der NISV höherrangig ist.
Studien, die belegen, dass die Mobilfunkstrahlung schädlich ist, lassen die "in dubio pro securitate" und die Beweislastumkehr gemäss Vorsorgeprinzip nach Art. 74 Abs. 2 BV zur Geltung kommen und die Grenzwerte gemäss NISV können keine Anwendung finden (vgl. beigelegte Studien).
Folglich kommt Art. 74 Abs. 2 BV direkt zur Anwendung. Mobilfunkanlagen können somit nicht bewilligt werden, weil dies verfassungswidrig ist. Es obsiegen Art. 2 EMRK, Art. 10 BV und Art. 74 Abs. 2 BV.
Weitere Arguemente folgen noch...
Ich HASSE euch Mobilfunkmafiaidioten!!! Ich und Gigaherz werden so lange hirnen, bis wir den gordischen Mobilfunkknoten gelöst haben!!!
Das QS-System ist verfassungswidrig!!!
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gesuana
Re: Das QS-System ist verfassungswidrig!!!
Und viele Tausend Menschen werden euch/gigaherz für jede Bemühung unsagbar dankbar sein.- Es hat sich noch selten für etwas so gelohnt , sich durchzusetzen und sich einzusetzen , wie gegen diese Schweinerei zu kämpfen.- Es muss und es wird eine Lösung geben. Die Vorgehensweise dieser Mobilfunkbande ist sowas von unlogisch und menschenverachtend , dass es Wege geben wird , sie mit unseren Gesetzen (die doch irgendwann in grauer Vorzeit noch von anständigen Vorfahren aufgestellt wurden) niederzuschlagen.
Mit besten Grüssen gesuana
Mit besten Grüssen gesuana