Richtfunkantennen-Anlage Kappel SO
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Michelino Apollonio
Richtfunkantennen-Anlage Kappel SO
hallo zusammen, bei uns in kappel SO wird auf einem hochhaus eine bestehende richtfunkantenne ausgebaut. wir haben einsprache eingereicht die jedoch von der baukommission abgelehnt wurden. begründung ist ein breif vom "amt für umwelt": ... der immissionsgrenzwert für richtfunktanlagen, die im bereich von mehreren ghz senden ist 61 V/m.... die strahlung von richtfunkantennen ist nur direkt im eng gebündelten richtstrahl von bedeutung. jetzt frag ich mit was ich mit dieser begründung anfangen soll; ist es gut oder nicht? wohne ca. 200 m unter dieser antenne, kann mir jemand zu diesen zahlen etwas mehr sagen? für eine ehrliche antwort bin euch sehr dankbar!! migi
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Hans-U. Jakob
Re: Richtfunkantennen-Anlage Kappel SO
Die Gemeinde-Baukommissionen verstehen vom Mobilfunk in der Regel etwa gleich viel wie eine Kuh vom Klavierspielen.
Sie müssen sich deshalb auf der Gemeinde ALLE Datenblätter kopieren lassen und uns dann zustellen. Erst dann können wir eine Berwertung vornehmen. Ferndiagnosen gehen in der Regel in die Hose.
Das mit dem eng gebündelten Richtstrahl stimmt sowieso nicht. Falls dieser Richtstrahl über Ihren Dachfirst oder unmittelbar neben ihrem Balkon verläuft, wäre der Grenzwert nur 6V/m. Und Grenzwerte schützen die Mobilfunkbetreiber vor der Bevölkerung statt umgekehrt.
Sie können den Entscheid der Baukommission bei der Baudirektion des Kantons anfechten, falls Gründe dazu vorliegen. Achtung, Frist nicht verpassen. Hans-U. Jakob, Fachstelle nichtionisierende Strahlung von Gigaherz.ch
Sie müssen sich deshalb auf der Gemeinde ALLE Datenblätter kopieren lassen und uns dann zustellen. Erst dann können wir eine Berwertung vornehmen. Ferndiagnosen gehen in der Regel in die Hose.
Das mit dem eng gebündelten Richtstrahl stimmt sowieso nicht. Falls dieser Richtstrahl über Ihren Dachfirst oder unmittelbar neben ihrem Balkon verläuft, wäre der Grenzwert nur 6V/m. Und Grenzwerte schützen die Mobilfunkbetreiber vor der Bevölkerung statt umgekehrt.
Sie können den Entscheid der Baukommission bei der Baudirektion des Kantons anfechten, falls Gründe dazu vorliegen. Achtung, Frist nicht verpassen. Hans-U. Jakob, Fachstelle nichtionisierende Strahlung von Gigaherz.ch